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Musikschule Ostkreis Hannover e.V., Schulstr.11, 31303 Burgdorf

Name, Gebiet und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Musikschule Ostkreis Hannover e.V" und wird unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Burgdorf eingetragen.
2. Das Vereinsgebiet umfaßt das Gebiet der Städte Burgdorf, Lehrte, Sehnde und der Gemeinde Uetze.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Burgdorf.

Zweck des Vereins

1. Der Verein dient der Förderung musikalischer Jugend- und Laienausbildung im Vereinsgebiet. Er ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Seine Aufgaben sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenauslese, die Begabtenförderung und die vorberufliche Fachausbildung nach dem Strukturplan und den Lehrplänen des VdM.
2. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, innerhalb des Vereinsgebietes ein ausgewogenes Unterrichtsangebot anzustreben.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar auf dem Gebiet der Musikerziehung gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Im Gebiet der Städte Burgdorf, Lehrte und Sehnde sowie der Gemeinde Uetze können aus den Vereinsmitgliedern örtliche Förderkreise gebildet werden. Die Förderkreise unterstützen die Arbeit der Musikschule. Sie sind mit je einem Mitglied im Beirat der Musikschule vertreten.

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die musikalische Bildungsarbeit des Vereins fördern.
2. Der Beitritt ist jederzeit zulässig. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärungen und Aufnahmebestätigungen des Vorstandes. Die Städte Burgdorf. Lehrte und Sehnde sowie die Gemeinde Uetze sind Mitglieder des Vereins, sie heißen Mitgliedsgemeinden.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Ausschluß
b) Austritt
c) Tod bei natürlichen Personen
d) Auflösung bei juristischen Personen
4. Der Austritt ist dem/der Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mitzuteilen. Er kann für natürliche Personen nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden; für juristische Personen jederzeit bei Einhaltung einer jährlichen Kündigungsfrist.
5. Der Ausschluß durch den Vorstand kann erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke oder Ziele des Vereins schädigt, oder wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug ist. Gegen den Beschluß kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder über den Ausschluß entscheidet.
6. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über den Mitgliedsbeitrag der vier Mitgliedsgemeinden wird nach deren Zustimmung beschlossen.
Der Mitgliedsbeitrag der Mitgliedsgemeinden setzt sich aus einem Sockelbetrag zusammen, der sich an den Fixkosten der Musikschule bemißt und einem variablen Beitragsanteil, der sich an dem für Schülerinnen und Schüler aus der jeweiligen Mitgliedsgemeinde durchgeführten Unterrichtsumfang in Jahreswochen - stunden (JWStd) bemißt. Die Bemessungsgrundlage für die variablen Kosten ergibt sich aus dem jeweiligen Unterrichtsumfang in JWStd sowie den für Unterrichtsdurchführung erforderlichen Personalkosten. Die Bemessungsgrundlage für die fixen Kosten ergibt sich aus dem Fixkostenanteil sowie aus dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden. Bei Veränderungen im Arbeitsumfang (JWStd) im jeweiligen Gemeindegebiet wird der Beitragsanteil der variablen Kosten entsprechend angepaßt. Abschlagszahlungen werden vierteljährlich auf der Grundlage des Vorjahres gezahlt. Die endgültige Abrechnung erfolgt alsbald nach Vorliegen des geprüften Rechnungsergebnisses.
Übergangsregelung:
Der Sockelbetrag des Mitgliedsbeitrages der Mitgliedsgemeinden wird bis Ende 1998 an die Bemessungsgrundlage nach Einwohnerzahlen angeglichen.
Ausgangswert für die Berechnung der Fixkosten der Musikschule in den künftigen Jahren sind die Fixkosten des Jahres 1996 unter Hinzurechnung eines Zuschlages in Höhe des allgemeinen Preissteigerungsindexes.
7. Die Region Hannover ist eingeladen, sich an der Arbeit der Musikschule Ostkreis Hannover e.V. zu beteiligen.

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Auslagen und Reisekosten des Vorstandes werden erstattet.

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Die Räte der Mitgliedsgemeinden wählen aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode je zwei Vertreter/innen. Für jede/n Vertreter/in ist ein/e Stellvertreter/in für den Verhinderungsfall zu wählen.
Die Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedsgemeinden nehmen an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teil.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und des geprüften Rechnungsberichtes.
c) Die Entlastung des Vorstandes.
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge, mit Ausnahme des Mitgliedsbeitrages der vier Mitgliedsgemeinden (vgl.§3, Ziffer 6).
e) Beschluß von Satzungsänderungen
f) Beschluß über Einsprüche gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und gegen den Ausschluß eines Mitgliedes.
g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei der Mitgliedsgemeinden vertreten sind. Weitere Versammlungen können nach Bedarf oder müssen auf Verlangen von 1/4 aller Mitglieder oder der vier Mitgliedsgemeinden einberufen werden. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung einer Anzeige in einer im Vereinsgebiet erscheinenden Tageszeitung unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vor der Versammlung. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedskommunen werden schriftlich unter Einhaltung der Einladungsfrist zu den Mitgliederversammlungen eingeladen.
4. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf, der/die Vorsitzende lädt zu dieser ein und leitet die Sitzung.
5. Anträge, deren Beratung in der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern gewünscht wird, müssen mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung bei dem/der Vorsitzenden eingereicht werden. Die Versammlung entscheidet über die Aufnahme solcher Anträge in die Tagesordnung.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen werden grundsätzlich in schriftlicher Abstimmung vorgenommen. Sie können auch durch Handzeichen erfolgen, wenn kein Widerspruch erfolgt.
7. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder und der Zustimmung der Mitgliedsgemeinden.
8. Jede Mitgliedsgemeinde hat zwei Stimmen, sie sind nicht übertragbar.
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von dem/der Versammlungsleiter/in schriftlich niedergelegt. Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung ausgelegt; erfolgt bis zum Ende der Mitgliederversammlung kein Einspruch, gilt es als genehmigt.

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
a) der/m Vorsitzenden;
b) vier Beisitzer/innen, die auf Vorschlag der Förderkreise gewählt werden. Die Beisitzer/innen müssen Vereinsmitglieder sein;
c) je einer/m ordentlichen Vertreter/in der Mitgliedsgemeinden nach § 6, Abs. 1 Satz 2:
"Die Räte der Mitgliedsgemeinden bestimmen ihre Vertreter/innen im Vorstand"
d) der/m Leiter/in der Musikschule
e) den Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedsgemeinden oder den von ihnen benannten Vertreter/innen. Der/die Leiter/in der Musikschule und die Hauptverwaltungsbeamten haben beratende Stimmen.
f) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Vorstandsmitgliedern nach Buchst. b und c den/ die stellvertretende/n Vorsitzende/n.
2. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind jeweils die/der Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in oder eine/r dieser beiden mit einem Vorstandsmitglied nach Abs. 1, Buchst. b und c. Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf eine/n geeignete/n Vertreter/in zu übertragen.
Die Wahlperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beschlußfassung über die Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die über die Zuständigkeit des/r Leiters/in der Musikschule hinausgehen, insbesondere Verabschiedung des Arbeitsplanes und des Veranstaltungs-Programms.
b) Aufstellung und Genehmigung eines Haushaltsplanes und Feststellung des Stellenplanes für die vom Verein entgeltlich beschäftigten Personen für jedes Geschäftsjahr, Erlaß der Schulordnung, der Gebührenordnung und Festsetzung der Vergütungen für die Lehrkräfte.
c) Beschlüsse über den Abschluß und die Beendigung von Verträgen mit den Angestellten des Vereins einschließlich der/s Leiters/in der Musikschule nach Maßgabe des Haushalts- und Stellenplanes. Personelle Entscheidungen über Lehrkräfte sind im Einvernehmen mit der/m Leiter/in der Musikschule zu treffen. Bei geringfügig beschäftigten Lehrkräften entscheidet der/die Leiter/in mit Zustimmung der/s Vorsitzenden.
d) Der Vorstand beruft die Mitglieder des Beirates.
e) Der/die Vorsitzende - im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in - beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, die den Mitgliedern eine Woche vor der Sitzung zuzustellen ist.
f) Seine Beschlüsse faßt der Vorstand in einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Beschlüsse über Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplanes sowie Feststellung des Stellenplanes und über Anschaffungen (einschließlich Sachgesamtheiten) und Investitionen in einem Wert über EUR 1.000.-- bedürfen der Zustimmung der Vertreter/innen der Mitgliedsgemeinden. Das gleich gilt für Veränderungen des Stellenplanes.
g) Über die Sitzun
g ist ein Protokoll zu fertigen.
h) Der/die Vorsitzende kann in eiligen Angelegenheiten eine schriftliche Abstimmung unter den Vorstandsmitgliedern durchführen. Das Ergebnis ist in der nächsten Vorstandssitzung bekanntzugeben.

Der/die Leiter/in der Musikschule

Der/die Leiter/in der Musikschule kann sowohl hauptamtlich als auch nebenamtlich tätig sein. Mit dem/r Leiter/in ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. Dem/r Leiter/in obliegt die künstlerische, pädagogische, organisatorische und nach Maßgabe des vom Vorstand beschlossenen Haushaltsplanes finanzielle Leitung der Musikschule. Der/die Leiter/in hat für jeden Arbeitsabschnitt einen Arbeitsplan aufzustellen, der dem Vorstand zur Beratung und Verabschiedung vorzulegen ist.
Der/die Leiter/in und sein/ihre Stellvertreter/in sind bis zu einem Betrag von EUR 500.-- zeichnungsberechtigt. Bei darüber hinausgehenden Beträgen bedarf es der Mitzeichnung des/r Vorsitzenden oder des/r stellvertretenden Vorsitzenden.

Prüfungswesen

Die Mitgliedsgemeinden führen die Rechnungsprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Lehrte entsprechend den für die Gemeinden geltenden Bestimmungen durch.

Der Beirat

Der Beirat besteht aus je einem/r Vertreter/in der örtlichen Förderkreise und dem/r Leiter/in der Musikschule. Der Vorstand kann bis zu vier weitere fachkundige Persönlichkeiten benennen. Der Beirat unterstützt Vorstand und Leiter/in der Musikschule in fachlichen und organisatorischen Fragen und gibt Anregungen für die Ausgestaltung der Arbeitspläne und des Veranstaltungsprogrammes unter besonderer Berücksichtigung örtlicher Gesichtspunkte.

Auflösung des Vereins

1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand insgesamt, den vier Mitgliedsgemeinden oder von einem Viertel der Mitglieder des Vereins gestellt werden.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur zu einer zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Monaten von dem/r Vereinsvorsitzenden einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Mitgliedsgemeinden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Die Aufschlüsselung des Vermögens erfolgt entsprechend der Anzahl der in den jeweiligen Mitgliedsgemeinden zuletzt erteilten Jahrewochenstunden.

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 17.07.1979 in Burgdorf beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Eingetragen beim Amtsgericht Burgdorf am 16.01.1981

Stand: Januar 2005 u.V.