Name, Gebiet und Sitz

1. Der Verein führt
den Namen "Musikschule Ostkreis Hannover e.V"
und wird unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Burgdorf eingetragen.
2. Das Vereinsgebiet umfaßt das Gebiet der Städte
Burgdorf, Lehrte, Sehnde und der Gemeinde Uetze.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Burgdorf.Zweck des Vereins

1. Der Verein dient
der Förderung musikalischer Jugend- und Laienausbildung
im Vereinsgebiet. Er ist eine Bildungseinrichtung für
Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Seine Aufgaben sind
die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des
Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die
Begabtenauslese, die Begabtenförderung und die
vorberufliche Fachausbildung nach dem Strukturplan und
den Lehrplänen des VdM.
2. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, innerhalb des
Vereinsgebietes ein ausgewogenes Unterrichtsangebot
anzustreben.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
auf dem Gebiet der Musikerziehung gemeinnützige Zwecke.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Im Gebiet der Städte Burgdorf, Lehrte und Sehnde
sowie der Gemeinde Uetze können aus den Vereinsmitgliedern örtliche Förderkreise gebildet werden. Die
Förderkreise unterstützen die Arbeit der Musikschule.
Sie sind mit je einem Mitglied im Beirat der Musikschule
vertreten.
Mitgliedschaft

1. Mitglied des
Vereins können natürliche und juristische Personen
werden, welche die musikalische Bildungsarbeit des
Vereins fördern.
2. Der Beitritt ist jederzeit zulässig. Die
Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche
Beitrittserklärungen und Aufnahmebestätigungen des
Vorstandes. Die Städte Burgdorf. Lehrte und Sehnde sowie
die Gemeinde Uetze sind Mitglieder des Vereins, sie heißen
Mitgliedsgemeinden.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Ausschluß
b) Austritt
c) Tod bei natürlichen Personen
d) Auflösung bei juristischen Personen
4. Der Austritt ist dem/der Vorsitzenden des Vorstandes
schriftlich mitzuteilen. Er kann für natürliche Personen nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen
Kündigungsfrist erklärt werden; für juristische
Personen jederzeit bei Einhaltung einer jährlichen Kündigungsfrist.
5. Der Ausschluß durch den Vorstand kann erfolgen, wenn
ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke oder Ziele
des Vereins schädigt, oder wenn das Mitglied mit mehr
als einem Jahresbeitrag im Verzug ist. Gegen den Beschluß
kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt
werden, die mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder
über den Ausschluß entscheidet.
6. Die Mitgliedsbeiträge werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Über den
Mitgliedsbeitrag der vier Mitgliedsgemeinden wird nach
deren Zustimmung beschlossen.
Der Mitgliedsbeitrag der Mitgliedsgemeinden setzt sich
aus einem Sockelbetrag zusammen, der sich an den
Fixkosten der Musikschule bemißt und einem variablen
Beitragsanteil, der sich an dem für Schülerinnen und
Schüler aus der jeweiligen Mitgliedsgemeinde durchgeführten
Unterrichtsumfang in Jahreswochen - stunden (JWStd) bemißt.
Die Bemessungsgrundlage für die variablen Kosten ergibt
sich aus dem jeweiligen Unterrichtsumfang in JWStd sowie
den für Unterrichtsdurchführung erforderlichen
Personalkosten. Die Bemessungsgrundlage für die fixen
Kosten ergibt sich aus dem Fixkostenanteil sowie aus dem
Verhältnis der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden.
Bei Veränderungen im Arbeitsumfang (JWStd) im jeweiligen
Gemeindegebiet wird der Beitragsanteil der variablen
Kosten entsprechend angepaßt. Abschlagszahlungen werden
vierteljährlich auf der Grundlage des Vorjahres gezahlt.
Die endgültige Abrechnung erfolgt alsbald nach Vorliegen
des geprüften Rechnungsergebnisses.
Übergangsregelung:
Der Sockelbetrag des Mitgliedsbeitrages der
Mitgliedsgemeinden wird bis Ende 1998 an die Bemessungsgrundlage nach Einwohnerzahlen angeglichen.
Ausgangswert für die Berechnung der Fixkosten der
Musikschule in den künftigen Jahren sind die Fixkosten
des Jahres 1996 unter Hinzurechnung eines Zuschlages in Höhe
des allgemeinen Preissteigerungsindexes.
7. Die Region Hannover ist eingeladen, sich an der Arbeit
der Musikschule Ostkreis Hannover e.V. zu beteiligen.
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
Organe des Vereins

1. Organe des Vereins
sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist
ehrenamtlich. Auslagen und Reisekosten des Vorstandes werden erstattet.
Mitgliederversammlung

1. Die
Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
Die Räte der Mitgliedsgemeinden wählen aus ihrer Mitte
für die Dauer der Wahlperiode je zwei Vertreter/innen. Für
jede/n Vertreter/in ist ein/e Stellvertreter/in für den
Verhinderungsfall zu wählen.
Die Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedsgemeinden nehmen
an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme
teil.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und des geprüften
Rechnungsberichtes.
c) Die Entlastung des Vorstandes.
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge, mit Ausnahme des
Mitgliedsbeitrages der vier Mitgliedsgemeinden (vgl.§3,
Ziffer 6).
e) Beschluß von Satzungsänderungen
f) Beschluß über Einsprüche gegen die Ablehnung von
Aufnahmeanträgen und gegen den Ausschluß eines
Mitgliedes.
g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich
einzuberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei der
Mitgliedsgemeinden vertreten sind. Weitere Versammlungen
können nach Bedarf oder müssen auf Verlangen von 1/4
aller Mitglieder oder der vier Mitgliedsgemeinden
einberufen werden. Die Einladung zu den
Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung einer Anzeige in einer im Vereinsgebiet erscheinenden Tageszeitung unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vor der Versammlung. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedskommunen werden schriftlich unter Einhaltung der Einladungsfrist zu den Mitgliederversammlungen eingeladen.
4. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die
Mitgliederversammlung auf, der/die Vorsitzende lädt zu
dieser ein und leitet die Sitzung.
5. Anträge, deren Beratung in der Mitgliederversammlung
von den Mitgliedern gewünscht wird, müssen mindestens
1 Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung
bei dem/der Vorsitzenden eingereicht werden. Die
Versammlung entscheidet über die Aufnahme solcher Anträge
in die Tagesordnung.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden,
soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt; bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen
werden grundsätzlich in schriftlicher Abstimmung
vorgenommen. Sie können auch durch Handzeichen
erfolgen, wenn kein Widerspruch erfolgt.
7. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung
des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder und der Zustimmung der
Mitgliedsgemeinden.
8. Jede Mitgliedsgemeinde hat zwei Stimmen, sie sind
nicht übertragbar.
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von
dem/der Versammlungsleiter/in schriftlich niedergelegt.
Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung
ausgelegt; erfolgt bis zum Ende der Mitgliederversammlung kein Einspruch, gilt es als genehmigt.
Vorstand

1. Der Vorstand
besteht aus
a) der/m Vorsitzenden;
b) vier Beisitzer/innen, die auf Vorschlag der Förderkreise
gewählt werden. Die Beisitzer/innen müssen
Vereinsmitglieder sein;
c) je einer/m ordentlichen Vertreter/in der
Mitgliedsgemeinden nach § 6, Abs. 1 Satz 2:
"Die Räte der Mitgliedsgemeinden bestimmen ihre
Vertreter/innen im Vorstand"
d) der/m Leiter/in der Musikschule
e) den Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedsgemeinden
oder den von ihnen benannten Vertreter/innen. Der/die
Leiter/in der Musikschule und die Hauptverwaltungsbeamten
haben beratende Stimmen.
f) Die Mitgliederversammlung wählt aus den
Vorstandsmitgliedern nach Buchst. b und c den/ die
stellvertretende/n Vorsitzende/n.
2. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind
jeweils die/der Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in
oder eine/r dieser beiden mit einem Vorstandsmitglied
nach Abs. 1, Buchst. b und c. Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften
und Rechtshandlungen für den Verein auf eine/n geeignete/n
Vertreter/in zu übertragen.
Die Wahlperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die
Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Beschlußfassung über die Angelegenheiten von
besonderer Bedeutung, die über die Zuständigkeit des/r
Leiters/in der Musikschule hinausgehen, insbesondere
Verabschiedung des Arbeitsplanes und des Veranstaltungs-Programms.
b) Aufstellung und Genehmigung eines Haushaltsplanes und
Feststellung des Stellenplanes für die vom Verein
entgeltlich beschäftigten Personen für jedes Geschäftsjahr,
Erlaß der Schulordnung, der Gebührenordnung und
Festsetzung der Vergütungen für die Lehrkräfte.
c) Beschlüsse über den Abschluß und die Beendigung von
Verträgen mit den Angestellten des Vereins einschließlich
der/s Leiters/in der Musikschule nach Maßgabe des Haushalts- und Stellenplanes. Personelle Entscheidungen über
Lehrkräfte sind im Einvernehmen mit der/m Leiter/in
der Musikschule zu treffen. Bei geringfügig beschäftigten
Lehrkräften entscheidet der/die Leiter/in mit
Zustimmung der/s Vorsitzenden.
d) Der Vorstand beruft die Mitglieder des Beirates.
e) Der/die Vorsitzende - im Verhinderungsfall der/die
Stellvertreter/in - beruft eine Vorstandssitzung bei
Bedarf ein oder wenn es mindestens zwei
Vorstandsmitglieder verlangen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, die den
Mitgliedern eine Woche vor der Sitzung zuzustellen ist.
f) Seine Beschlüsse faßt der Vorstand in einfacher
Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die
Vorsitzende. Beschlüsse über Aufstellung und
Genehmigung des Haushaltsplanes sowie Feststellung des
Stellenplanes und über Anschaffungen (einschließlich
Sachgesamtheiten) und Investitionen in einem Wert über
EUR 1.000.-- bedürfen der Zustimmung der Vertreter/innen
der Mitgliedsgemeinden. Das gleich gilt für Veränderungen
des Stellenplanes.
g) Über die Sitzung
ist ein Protokoll zu
fertigen.
h) Der/die Vorsitzende kann in eiligen Angelegenheiten
eine schriftliche Abstimmung unter den
Vorstandsmitgliedern durchführen. Das Ergebnis ist in
der nächsten Vorstandssitzung bekanntzugeben.
Der/die Leiter/in
der Musikschule

Der/die Leiter/in der
Musikschule kann sowohl hauptamtlich als auch
nebenamtlich tätig sein. Mit dem/r Leiter/in ist ein
schriftlicher Vertrag abzuschließen. Dem/r Leiter/in
obliegt die künstlerische, pädagogische,
organisatorische und nach Maßgabe des vom Vorstand
beschlossenen Haushaltsplanes finanzielle Leitung der
Musikschule. Der/die Leiter/in hat für jeden
Arbeitsabschnitt einen Arbeitsplan aufzustellen, der dem
Vorstand zur Beratung und Verabschiedung vorzulegen ist.
Der/die Leiter/in und sein/ihre Stellvertreter/in sind
bis zu einem Betrag von EUR 500.-- zeichnungsberechtigt.
Bei darüber hinausgehenden Beträgen bedarf es der
Mitzeichnung des/r Vorsitzenden oder des/r
stellvertretenden Vorsitzenden.
Prüfungswesen

Die Mitgliedsgemeinden
führen die Rechnungsprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt
der Stadt Lehrte entsprechend den für die Gemeinden
geltenden Bestimmungen durch.
Der Beirat

Der Beirat besteht aus
je einem/r Vertreter/in der örtlichen Förderkreise und
dem/r Leiter/in der Musikschule. Der Vorstand kann bis
zu vier weitere fachkundige Persönlichkeiten benennen.
Der Beirat unterstützt Vorstand und Leiter/in der
Musikschule in fachlichen und organisatorischen Fragen
und gibt Anregungen für die Ausgestaltung der
Arbeitspläne und des Veranstaltungsprogrammes unter
besonderer Berücksichtigung örtlicher Gesichtspunkte.
Auflösung des
Vereins

1. Der Antrag auf Auflösung
des Vereins kann vom Vorstand insgesamt, den vier
Mitgliedsgemeinden oder von einem Viertel der Mitglieder
des Vereins gestellt werden.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur zu einer zu diesem
Zweck unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
mindestens zwei Monaten von dem/r Vereinsvorsitzenden
einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an die Mitgliedsgemeinden, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Die Aufschlüsselung
des Vermögens erfolgt entsprechend der Anzahl der in den
jeweiligen Mitgliedsgemeinden zuletzt erteilten
Jahrewochenstunden.
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde
durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 17.07.1979
in Burgdorf beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung
in das Vereinsregister in Kraft.
Eingetragen beim Amtsgericht Burgdorf am 16.01.1981
Stand: Januar
2005 u.V.